EBM zwingt zu schwerer Entscheidung
Gemäß des in § 73 SGB V gesetzlich niedergelegten Gliederungsauftrags in eine haus- und fachärztliche Versorgungsebene mussten Internisten ohne Schwerpunkt sich bekanntlich für die hausärztliche oder die fachärztliche Versorgung entscheiden.
Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt am 31.03.2005 zugelassen waren, können im Rahmen ihrer Weiterbildung auf Antrag solche Leistungen des EBM abrechnen, die im EBM ausschließlich einem der Schwerpunkte der Inneren Medizin zugeordnet sind. Die KV genehmigt einen Antrag, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass er über die erforderlichen persönlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Schwerpunkt-Leistungen verfügt und im…
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