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Ein ganzes Jahr daran gefesselt?

Frage von Dr. Klaus-Detlev Jost,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Ottobrunn:

Die DAK verlangt seit 1.10.99 in München, dass der Patient sich a) für ein Jahr im Voraus, b) für jede ambulante Arzt- (außer Zahnarzt-)behandlung und c) für die Rezepte usw. im Rahmen der Kostenerstattung als "Privater" verpflichten muss. Muss dies in der Satzung stehen, oder kann dies die Kasse einfach so bestimmen? Wie komme ich an die Satzung heran?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Nach § 13 Abs. 2 SGB V hat die Satzung der Krankenkasse die Frage der Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung hat dabei auch zu bestimmen, dass die Versicherten an ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind. Der Zeitraum von einem Jahr ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Satzungen werden im allgemeinen von den Krankenkassen problemlos zur Verfügung gestellt.

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