Einzelpraxis retten mit Tod guter Kooperation?
Die einen Bejubeln es als Schutz der Einzelpraxen vor einer medizinisch nicht indizierten, nur aus wirtschaftlichen Gründen betriebenen Fallzahlvermehrung in Gemeinschaftspraxen (GP) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Die anderen rügen es als Todesstoß für sinnvolle fachübergreifende Kooperation zum Nutzen der Patienten. Gemeint ist, dass die RLV für fachübergreifende GP und MVZ nicht wie ursprünglich beschlossen pro Arztfall, sondern pro Behandlungsfall – allerdings mit Zuschlägen – gelten.
Streitpunkt Arztfall
Der Arztfall ist definiert als Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Kasse. Fachverschiedene GP und MVZ bekämen bei der...
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