Eltern zum Zahlen zwingen?
Die Behandlung Minderjähriger ist nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere Freiberufler und Gewerbetreibende rechtlich problematisch, da das Gesetz dem Minderjährigenschutz einen hohen Stellenwert einräumt.
Nach § 107 BGB bedarf die Willenserklärung eines Minderjährigen der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Das sind in der Regel beide Elternteile. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, so hängt nach § 108 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.
Da die Eltern den Vertragsschluss nicht genehmigt haben, ist noch kein wirksamer Vertrag mit dem 17-jährigen Schüler zu…
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