Es knirscht noch zwischen Berufsrecht und VÄndG
Ende April 2007 hat der 63. Bayerische Ärztetag in Nürnberg mit großer Mehrheit die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ergänzt: § 18 Abs. 1 erlaubt jetzt, dass Ärzte sich, auch beschränkt auf einzelne Leistungen, zu Berufsausübungsgemeinschaften, medizinischen Kooperationsgemeinschaften, Praxisverbünden sowie zu Organisationsgemeinschaften zusammenschließen. Unzulässig ist ein Zusammenschluss nur, wenn er der Umgehung des § 13 (Zuweisung gegen Entgelt) dient. Das ist der Fall, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung durch die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft beschränkt, also bei Labormedizin, bildgebenden Verfahren oder…
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