Finger weg von verkappten Angestellten
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Es ist nicht Aufgabe der KVen, Vertragsärzten "verbindliche Richtlinien" zur Gestaltung von Gemeinschaftspraxisverträgen zu geben, insbesondere nicht im Hinblick auf die zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltung ohne Bezug zum Kassenarztrecht. In erster Linie geht es darum, Gemeinschaftspraxen nach den Vorschriften des Sozialrechts zu führen, entsprechende Vorgaben enthält § 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (ZV), der die "gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unter Vertragsärzten" regelt. Gem. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Die Vorschrift…
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