Formlos möglich?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Seit Aufhebung der allgemeinen Niederlassungsbeschränkungen im Jahre 1960 durch das Bundesverfassungsgericht gilt für jeden nicht vertragsärztlich tätigen Arzt die Niederlassungsfreiheit. Gemäß § 17 der Berufsordnung (BO) muss sich der Arzt in eigener Praxis niederlassen, also in zur ärztlichen Behandlung bzw. Untersuchung geeigneten Praxisräumen, in denen der Patient ihn aufsuchen kann, und die Praxis durch ein Schild kenntlich machen.
Ein Mindestsprechstundenumfang ist nicht mehr vorgesehen, die Berufsordnungen sprechen nur noch von der "Berechtigung", die Sprechstunden nach den örtlichen und fachlichen Gegebenheiten festzusetzen. Dann…
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