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Freie Mitarbeit in Arztpraxis möglich?

Frage von Dr. K. P. aus L.:
Ich versuche seit einiger Zeit, einem deutsch-russischen Physiotherapeuten zu helfen, in Deutschland eine Zulassung wenigstens als Masseur zu erreichen. Dabei stoße ich auf eine Mauer von Borniertheit. Nun erfuhr ich, dass ein Therapeut unter ärztlicher Aufsicht auch ohne Zulassung arbeiten könne. Welche juristischen Fallstricke erwarten mich, wenn ich ihn in meiner Praxis als freien Mitarbeiter therapieren lasse?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.5.1994 (BGBl I, Seite 1084) bedarf derjenige der Erlaubnis, der eine der Berufsbezeichnungen "Masseur und medizinischer Bademeister" oder "Physiotherapeut" führen will. Nur, wenn der deutsch-russische Physiotherapeut diese Erlaubnis hat, kann er sich als "Masseur" oder "Physiotherapeut" niederlassen. Da dies zur Zeit noch nicht der Fall ist, kann er sich auch noch nicht niederlassen.

Der Physiotherapeut darf aber unter ärztlicher Aufsicht tätig werden und physiotherapeutische Leistungen erbringen. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eigene…

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