Freie Mitarbeit in Arztpraxis möglich?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.5.1994 (BGBl I, Seite 1084) bedarf derjenige der Erlaubnis, der eine der Berufsbezeichnungen "Masseur und medizinischer Bademeister" oder "Physiotherapeut" führen will. Nur, wenn der deutsch-russische Physiotherapeut diese Erlaubnis hat, kann er sich als "Masseur" oder "Physiotherapeut" niederlassen. Da dies zur Zeit noch nicht der Fall ist, kann er sich auch noch nicht niederlassen.
Der Physiotherapeut darf aber unter ärztlicher Aufsicht tätig werden und physiotherapeutische Leistungen erbringen. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eigene…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.