Frischer Partner kann für frühere Fehler von Kollegen mithaften
Ärzte in einer Partnerschaftsgesellschaft haften für Behandlungsfehler ihrer Kollegen, sobald sie mit dem betreffenden Fall betraut waren. Das gilt laut BGH selbst dann, wenn sie beim Eintritt des Fehlers noch nicht Partner waren. Das entschied das Gericht (Az.: IX ZR 12/09) im Fall einer Anwaltskanzlei. Das Prinzip ist auf Arztpraxen übertragbar.
Strenge Richter
Danach ist es ausreichend, wenn der Arzt zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Fall befasst war. Der Arzt muss also nicht direkt an der Handlung, die zu dem Berufsausübungsfehler geführt hat, beteiligt gewesen sein, um in Haftung gezogen werden zu können. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe eine „einfache und unbürokratische…
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