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Für Arztfamilien kann´s teuer werden

Autor: det

Wer ein Haus oder die Praxis ganz bzw. teilweise oder bestimmte Firmenbeteiligungen verschenkt oder vererbt, macht dem glücklichen Empfänger gleich doppelt Freude: Diese Vermögenswerte sind nämlich bei der Erbschaftsteuer privilegiert, es ist in der Regel viel weniger Steuer zu entrichten als bei Barwerten in gleicher Höhe. Genau das hält der Bundesfinanzhof (BFH) nun für verfassungswidrig, was die Vermögensplanung so mancher Arztfamilie über den Haufen werfen könnte.

Der BFH legt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Er hat das Verfahren II R 61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und…

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