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Für Jahre nachzahlen?

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in jedem Fall ein Antrag gemäß § 6 SGB VI erforderlich. Soweit ein solcher Antrag tatsächlich nicht gestellt wurde, kann eine Befreiung nicht erfolgen. Sollten Sie den Antrag aber gestellt haben, müssten Sie versuchen, dies nachzuweisen.

Nach meiner Erkenntnis werden neue Mitglieder der Ärztekammer regelmäßig über die Möglichkeiten einer Versicherung in der Ärzteversorgung und deren Voraussetzungen informiert. Es stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Hinweis in Ihrem Fall unterblieben ist. In jedem Fall sollten Sie sich durch einen im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt vertreten lassen.

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