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Für Vielabrechner wird´s noch enger

Autor: det

Bei der Honorarprüfung dürfen in einem Quartal der Horizontalvergleich mit der Fachgruppe und der Vertikalvergleich mit der eigenen früheren Abrechnung nebeneinander stattfinden. Zumindest dann, wenn eine EBM-Nr. immer nur nach einem Verfahren geprüft wird. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Der sog. Vertikalvergleich wurde insbesondere nach der EBM-Reform 1996 praktiziert. Manche Fachgruppe hatte nämlich ihre Abrechnung bei bestimmten Positionen einheitlich hoch geschraubt, so dass beim Vergleich mit dem Fachgruppenschnitt keine Auffälligkeit gegeben war. So auch im entschiedenen Fall (Az.: B 6 KA 7/01 R). Ein Orthopäde überschritt bei zahlreichen Positionen des EBM den entsprechenden Wert der Arztgruppe um zwischen 120 % und 1380 %. Andere EBM-Nrn. nahmen die Prüfer per Vergleich mit dem eigenen Abrechnungsverhalten des Klägers in der Zeit bis Ende 1995 (Vertikalvergleich) unter die Lupe, weil sie der Auffassung waren, wegen des signifikanten Anstiegs der Abrechnungsfrequenzen…

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