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Geld abknöpfen berufswidrig?

Autor: tt

Nachdem ein Arzt von einem Sozialhilfeempfänger ein Honorar in Höhe von 250 DM verlangt hatte, weil dieser zu einem vereinbarten Op.-Termin nicht erschienen war, rückte ihm die Kammer auf den Pelz. Erfolglos!

Die Kammer sah in dem Verhalten des Arztes eine Verletzung von Berufpflichten. Ausgangspunkt war dafür die Überlegung, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Diese Generalpflichtenklausel beinhaltet den allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatz, dass Honorarforderungen jeglicher Art angemessen sein müssen, insbesondere den Patienten nicht überfordern dürfen.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 15 A 4950/98 T) lag in der Erstellung der Rechnung über 250 DM für die Nichtwahrnehmung des vereinbarten Operationstermins aber keine unangemessene…

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