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Gleiches Geld für Klinik und Praxis ist Pflicht

Autor: det

Von einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Notfallbehandlungen von GKV-Versicherten müssen von der KV so bezahlt werden wie Notfalldienstleistungen von Niedergelassenen. Ein deutlich höherer Punktwert für Praxen ist rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Ein Krankenhaus hatte gegen die KV Nordrhein geklagt. Diese hatte 1999 in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) im organisierten vertragsärztlichen Notdienst vorgenommene Notfallbehandlungen mit einem Punktwert von 9 Pf. bezahlt. Die Klinik erhielt nur 90 % des ohnehin niedrigeren Punktwertes für die damaligen „roten“ Leistungen. Die nur 90%ige Auszahlung war durch einen Vertrag zwischen KV, Kassen und Krankenhausgesellschaft gedeckt. Die Klinik verlangte aber 90 % des höheren Notdienst-Punktwertes und nicht nur 90 % des niedrigeren allgemeinen Punktwertes, was ihr die KV verwehrte. Das führt laut BSG zu einer mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbarenden und deshalb rechtswidrigen…

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