Gut dokumentieren schützt vor Ärger
Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:
Bei minderjährigen Arbeitnehmern/Auszubildenden hat der Gesetzgeber durch das Jugendarbeitsschutzgesetz strenge Regelungen insoweit erlassen, als dessen § 32 bestimmt, dass ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur dann beschäftigt werden darf, wenn er eine Bescheinigung über eine so genannte Erstuntersuchung vorlegt. Auf diese Verpflichtung wird in aller Regel auch schon im Ausbildungsvertrag hingewiesen.
Ohne Vorlage der Erstuntersuchungsbescheinigung besteht ein Beschäftigungsverbot. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung ist eine Bescheinigung über…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.