Haftet der Arzt bei mangelhafter Hygiene?
Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient beweisen, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Anders sieht es bei einem groben Behandlungsfehler aus: Hier hat der Arzt zu beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Es kommt zur Beweislastumkehr. Das stellte kürzlich erst wieder der Bundesgerichtshof (BGH) fest.
Im konkreten Fall ging es darum, ob eine Injektion eine Entzündungsreaktion herbeiführen kann. Es wäre Sache des Arztes gewesen zu beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht durch einen Hygienefehler, sondern durch eine hyperenergetisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht worden war, so die Richter.
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