Heilpraktiker in Schranken weisen
Das Abmahn(un-)wesen trat bereits vielschichtig auf und findet seinen Nährboden in der durch das Internet gegebenen Transparenz von Mitbewerbern. Nach § 6 des novellierten und seit 21.12.2001 in Kraft getretenen Teledienstgesetzes hat ein Homepage-Anbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar neben Namen, Anschrift und Telefon auch seine E-Mail-Adresse anzugeben. Darüber hinaus besteht zusammengefasst die Verpflichtung, seine gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Ärztekammer sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen aufzuführen. Verstößt ein Teledienstanbieter dagegen, können Bußgelder bis zu 50 000 Euro erlassen werden, wobei dieser Betrag die…
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