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Helferin ausquetschen

Autor: mv

Zur Prüfung Ihrer gespeicherten betriebswirtschaftlichen Daten, vor allem der Kosten- und Leistungsrechnung und der Lohnbuchhaltung, darf der Prüfer sowohl Ihre Hard- als auch Ihre Software benutzen. Darüber hinaus sind Sie sogar verpflichtet, den Prüfer mit Ihrem DV-System vertraut zu machen. Er kann von Ihnen darüber hinaus verlangen, dass Ihre Daten nach den behördlichen Vorgaben noch vor Ort ausgewertet werden.

Statt wie bisher drei aufeinander folgende Steuerjahre kann der Prüfer nun weitgehend beliebige Jahre herausgreifen.

Der Prüfer muss sich bei Rückfragen nicht mehr auf die Personen beschränken, die ihm von Ihnen beziehungsweise von Ihrem Steuerberater genannt werden. Er kann nun vielmehr jede Mitarbeiterin Ihrer Praxis ohne Ankündigung nach Praxisdetails fragen.

Strittige Punkte innerhalb der Schlussbesprechung müssen Ihnen als Steuerpflichtigem nun nicht mehr schriftlich bekannt gegeben werden. Es wird für Sie und Ihren Steuerberater also schwieriger, sich auf die Schlussbesprechung einzustellen und diese vorzubereiten.

Der Prüfer muss sich bei der Prüfung nur noch in Ausnahmefällen…

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