Helferin vergißt Arbeitsbeginn - Fristlos kündigen?
Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Da das Arbeitsverhältnis durch den Erziehungsurlaub nicht aufgehoben wird, sondern lediglich die Hauptpflichten (Arbeitspflicht und Entlohnung) ruhen, könnte sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin auf das Ende des Erziehungsurlaubes hinzuweisen, durchaus aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ergeben. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag erschöpfen sich nämlich nicht nur in den eigentlichen Hauptpflichten, sondern daneben gibt es noch Nebenpflichten, auf seiten des Arbeitgebers die sogenannte Fürsorgepflicht. In Betracht kommt hier die allgemeine Fürsorgepflicht, die sich am Grundsatz von Treu…
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