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Ich klage auf Gleichbehandlung!

Frage von Dr. Brigitte Reichert,
FÄ für Allgemeinmedizin, Psychotherapie,
Bad Schwalbach:

Das BSG-Urteil zur Psychotherapie-Vergütung betrifft nur die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Psychologen und Ärzte. 90xa0% des angeforderten Punkt-Honorarvolumens muss dafür aus den Ziffern 871 bis 884 (genehmigte Therapien) bestehen. Als Allgemeinärztin mit Schwerpunkt Psychotherapie verbringe ich zwar ebenfalls über 90xa0% meiner Arbeitszeit mit Psychotherapie, die aber nicht zu mehr als 90xa0% nach den oben genannten Ziffern abgerechnet wird, z.B. müssen ja auch Anträge bearbeitet und Anamnesen durchgeführt werden. Im Jahr 2000 werde ich nur 25 bis 50xa0% des Honorars für die gleiche Arbeit bekommen wie ein Therapeut, der genehmigte Sitzungen durchführt. Erste Frage: Hat eine Klage auf Gleichbehandlung Sinn? Zweitens: Wenn ich in meiner 60-Scheine-Praxis für 15 Patienten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Erstantrag für eine Psychotherapie nach EBM-Nr. 60 durchführe, liege ich mit Sicherheit über dem Durchschnitt der Fachgruppe. Was kann mich vor einem Regress schützen?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem am 25.8.1999 verkündeten Urteil (Az. B 6 KA 48/98 R) entschieden, dass überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte durch die KVen auf einen Punktwert von 10 Pf gestützt werden müssen. Zu dieser Gruppe von Ärzten zählt das BSG solche, die 90 % ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschnitt G IV EBM - Ä erzielen, also Leistungen nach den Ziffern 860 bis 884 EBM - Ä. Es ist also nicht zutreffend, dass - wie Frau Dr. Reichert glaubt - nur die Leistungen nach den Nummern 871 bis 884 bei der Berechnung der 90%-Grenze zählen.

Nur bei Ärzten,…

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