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Im Streitfall voller Beweiswert?

Autor: gla

Angesichts überquellender Archive denkt mancher Praxisinhaber an die digitale Archivierung der

 

Behandlungsunterlagen. Das ist durchaus zulässig, birgt aber einige Risiken und erfordert besondere Vorkehrungen.

Internist Dr. Hartmut Gill aus Rostock stellte folgende Frage an die Redaktion: "Unser Praxisarchiv quillt über", so dass ich mich zur Archivierung von Fremdbefunden durch Einscannen entschieden habe. Somit sind die Befunde jederzeit abrufbar und können x96 wie vorgeschrieben x96 zehn Jahre aufgehoben werden. Kann ich dann die Originalbefunde vernichten? Oder schreibt die derzeitige Rechtsprechung vor, dass man die Originalbefunde trotzdem aufheben muss?" Grund für uns, mal bezüglich möglicher Fallstricke bei der EDV-gestützten Dokumentation zu recherchieren. Und tatsächlich gibt´s da nach wie vor etliche. Vom Grundsatz her geht die Sache in Ordnung, wie Rechtsanwalt Udo H. Cramer, München,…

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