Im Visier der KVen
Antwort von Markus Henkel,
Rechtsanwalt, München:
Auch Praxisgemeinschaften führen getrennte Einzelpraxen als getrennte Leistungserbringungseinheiten (getrennte Kartei, Sprechzimmer, Patientenstamm etc.), wenn auch in denselben Räumlichkeiten. Der Vertreter ist auch hier in seiner eigenen Praxis tätig und nicht etwa in der des Vertretenen. Es ist über Vertreterschein abzurechnen.
Auch bei der wechselseitigen Vertretung zwischen Praxisgemeinschaftspartnern sind jedoch die Vorgaben des xa7 32 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) als Ausprägung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Danach besteht Genehmigungspflicht bei Vertretung von mehr als drei Monaten sowie…
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