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Ist das erlaubt?

Frage von Dr. R. Specker,

 

Internist, Königsbrunn:
Nachdem ich mich für die hausärztliche Tätigkeit entschieden habe, ist es mir wegen des K.-o.-Kataloges künftig untersagt, endoskopische Leistungen bei Kassenpatienten durchzuführen. Nun möchte ich ein rein privatärztliches Institut zur Erbringung dieser Leistungen bei Privatpatienten gründen. Kann mir die KV diese Nebentätigkeit untersagen? Sollte ich als Inhaber, Angestellter oder freier Mitarbeiter des Instituts auftreten? Die Öffnungszeiten meiner Praxis müssten nicht reduziert werden, da meine Ehefrau mich vertreten soll.

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,

Rechtsanwalt und Arzt,

München:
Probleme mit der KV durch die Tätigkeit in einer privatärztlichen Gesellschaft oder Einzelpraxis könnten auf Grund des § 20 Absatz 1 Zulassungsverordnung (ZV) entstehen. Danach ist ein Arzt zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen, nicht ehrenamtlichen Tätigkeit für die Versorgung der GKV-Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts steht ein Vertragsarzt nur dann den Versicherten ausreichend zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit einer Nebenbeschäftigung nicht…

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