Anzeige

Kann er mir die Kosten aufbrummen?

Frage von Dr. Heidrun Zitscher,
praktische Ärztin,
Berlin:

Bezug nehmend auf den Artikel in Ihrer Zeitung vom 5. November von Herrn Rechtsanwalt Diede habe ich als Mieterin von Praxisräumen folgende Frage an ihn: Ist der Modernisierungszuschlag (11 %, in diesem Falle eine Türschließanlage der Haustür) auch auf die Mieter von Gewerberäumen umlegbar als Mieterhöhung oder nur auf Mieter von Wohnraum?

Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:

Die nachträgliche Installation einer Türschließanlage stellt eine Maßnahme dar, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht. Eine nachhaltige Erhöhung der Mietsache kann entsprechend § 3 Miethöhengesetz zu einer Mieterhöhung führen.

§ 3 Miethöhengesetz betrifft allerdings nur das Wohnungsmietverhältnis und nicht etwa ein Mietverhältnis über gewerbliche Räume.

Bei gewerblichen Räumen bedarf die Änderung des Mietzinses immer einer vertraglichen Übereinkunft zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Erst auf Grund einer solchen Übereinkunft kann der Vermieter einen höheren Mietzins von dem Mieter verlangen.

In diesem Zusammenhang…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.