Kann ich abrechnen?
Antwort von Stefanie Pranschke-Schade,
Rechtsanwältin,
Wiesbaden:
Bei der Diabetesschulung von Patienten in kleinen Gruppen ist die Abrechnung für die erbrachten Leistungen nach der Ziffer 20 GOÄ nur möglich, wenn es sich um ärztlich geleitete Beratungsgespräche in der Gruppe handelt. Der Ansatz dieser Ziffer ist daher nicht bei delegierten Leistungen, z.B. an eine Diabetesberaterin, anwendbar. Allerdings sieht die Gebührenordnung für Ärzte keine weitere Ziffer für die durch eine Diabetesberaterin erbrachte Beratung vor, so dass eine solche Schulung als IGeL-Leistung angeboten und nach Ziffer 20 GOÄ A (also analog) berechnet werden kann.
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