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Kann sie meine Partnerin werden?

Frage von Dr. Michael Müller, Internist, Frankfurt:
Eine meiner Helferinnen hat Kenntnisse in speziellen Massage- und Atmungstechniken, Ernährungsthemen und Methoden der Konzentrationsverbesserung erworben, die durch eine psychologische Zusatzausbildung vertieft wurden. Nun möchte ich in den IGEL-Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechzeiten ein 2. Standbein für das Überleben meiner Praxis schaffen und dabei mit meiner Helferin als Partnerin (nicht als Angestellte) kooperieren. Meine Kammer sagt, dies sei verboten. Stimmt das?

Antwort von Udo H. Cramer, Rechtsanwalt, München:
Die Auskunft der Ärztekammer Hessen ist insoweit richtig, als tatsächlich gem. Abschn. D Nr. 9 Abs. 2 der Berufsordnung in Hessen die kooperative Berufsausübung auf die dort genannten Personengruppen beschränkt ist. Die sog. "Medizinische Kooperationsgemeinschaft" wurde mit der Musterberufsordnung 1997 geschaffen, um auch die Zusammenarbeit mit Nichtärzten zu fördern. Dabei hat man sich zunächst auf bestimmte besonders "arztnahe" Berufsbilder beschränkt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Katalog der kooperationsfähigen Berufe noch erweitert wird. Gegenwärtig würde Ihre Zusammenarbeit jedoch zu einer Beanstandung durch die Kammer führen.

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