Kann sie meine Partnerin werden?
Antwort von Udo H. Cramer, Rechtsanwalt, München:
Die Auskunft der Ärztekammer Hessen ist insoweit richtig, als tatsächlich gem. Abschn. D Nr. 9 Abs. 2 der Berufsordnung in Hessen die kooperative Berufsausübung auf die dort genannten Personengruppen beschränkt ist. Die sog. "Medizinische Kooperationsgemeinschaft" wurde mit der Musterberufsordnung 1997 geschaffen, um auch die Zusammenarbeit mit Nichtärzten zu fördern. Dabei hat man sich zunächst auf bestimmte besonders "arztnahe" Berufsbilder beschränkt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Katalog der kooperationsfähigen Berufe noch erweitert wird. Gegenwärtig würde Ihre Zusammenarbeit jedoch zu einer Beanstandung durch die Kammer führen.
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