Kann‘s vorm Beschwerdeausschuss noch schlimmer kommen?
Weder das Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch das SGB X, welches das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht regelt, enthält hierzu Vorschriften. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu dieser Frage bereits mit Urteil vom 8.6.1982 (BSGE, 53, 284) Stellung bezogen. Das BSG ging davon aus, dass den Erstbescheiden der Prüfausschüsse grundsätzlich eine Bindungswirkung zukommt. Festzuhalten ist aber, dass auch der Prüfungsausschuss ohne Widerspruchs<discretionary-hyphen />einlegung des Arztes unter engen Voraussetzungen (§§ 44 ff. SGB X) berechtigt wäre, den Prüfbescheid zum Nachteil des Arztes zu ändern. In dem Umfang, in dem der Prüfausschuss einen bestandskräftigen Bescheid „verbösern“ könnte, wird diese…
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