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Kasse muss nicht zahlen

Autor: kol

Die durch das Bundessozialgericht im März definierten "engen Voraussetzungen der Kostenübernahme für Medikamente ohne entsprechende Zulassung" seien nicht erfüllt. Deshalb muss die BKK Bahn nicht für die intravenöse Therapie ihres lungenkranken Versicherten mit Ilomedin® (Wirkstoff Iloprost) aufkommen. So entschied das Berliner Landessozialgericht.

Ilomedin ist arzneimittelrechtlich nur bei Gefäßerkrankungen zugelassen. Der 47-jährige Reinhard G. erhielt das Präparat jedoch seit 2000 im Rahmen einer ambulant durchgeführten intravenösen Therapie zur Behandlung einer primären pulmonalen Hypertonie (PPH). Verordner ist eine Berliner Klinik, von der der Erkrankte seit 2000 betreut wird. Zuvor blieb der Patient trotz Feststellung der Krankheit durch seinen niedergelassenen Internisten vier Jahre unbehandelt.

Verbessertes Befinden zählte nicht

Obwohl sich das körperliche Befinden des Patienten deutlich gebessert hat, entschied das Berliner Landessozialgericht (LSG) in einer einstweiligen Anordnung gegen die Ilomedin-Behandlung. Dabei beruft…

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