Kein Festbetrag fürs Hörgerät
Das Bundessozialgericht erklärte diese Praxis nun in einem Urteil für unzulässig (Az.: B 3 KR 20/08 R). In dem Fall ging es um ein digitales Hörgerät für einen fast tauben Versicherten, das etwas über 4000 Euro kostete. Die Krankenkasse zahlte aber nur 987 Euro – das reichte den Richtern nicht. Ihre Begründung: Gesetzliche Krankenkassen müssten die Versicherten mit Hörgeräten versorgen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubten. Bei nahezu tauben Personen reiche ein analoges Hörgerät dazu nicht aus.
Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.
Benutzeranmeldung
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.
Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.