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Keine Chance auf Schadenersatz?

Autor: reh

Wurde ein Anleger von seiner Bank fehlerhaft beraten, so muss er das auch beweisen können. – Gar nicht so einfach, wenn für die Bank keinerlei Dokumentationspflicht für das Beratungsgespräch besteht.

Anleger, die vor Depotumschichtungen stehen oder Kapitalanlagen tätigen wollen, sollten die Informationen ihres Bankberaters besser noch einmal prüfen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt feststellte (Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 320/04), sind die Banken nämlich nicht dazu verpflichtet die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht zu dokumentieren.

Hinzu kommt, dass die Beweislast für die fehlerhafte Beratung nicht bei der Bank liegt. Vielmehr muss derjenige, der behauptet, dass eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliegt, diese Verletzung auch beweisen, so die Richter. Damit träfe die Beweislast den Anleger. Da die Banken die Gespräche und Beratungen aber…

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