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Kick-Backs sind juristisch nicht ohne Risiko

Autor: KS

Kick-Back nennt man die umsatzbezogene Rückvergütung von Arzt zu Arzt, Krankenhaus zu Arzt oder von Arzt zu Leistungserbringer. Das ist nichts Neues, sagte Medizinrechtler Professor Martin Rehborn auf dem Juristischen Seminar des MedCongress in Baden-Baden. Allerdings kann das Prozedere für die Beteiligten unangenehme Folgen haben.

Kick-Backs gibt es in vielfältiger Form: Ein Hausarzt erhält etwa Einweisungsprämien von einem Krankenhaus, ein Facharzt bezieht Geld für das Überlassen „seines“ Patienten an einen Kollegen, ein HNO-Arzt kassiert Geld für die Überweisung an einen bestimmten Hörgeräte-Akustiker. Oder es gibt Zuwendungen für die Einweisung zur stationären oder ambulanten Reha. Aber auch wenn es das „schon immer“ gibt: Ein solches Vorgehen kann mit verschiedenen Rechtsvorschriften kollidieren, erläuterte der Jurist. Da ist zunächst die Muster-Berufsordnung, deren § 31 die Zuweisung gegen Entgelt verbietet. Im Wettbewerbsrecht untersagt § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Entscheidungsfreiheit…

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