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Kinderzulage vom Fiskus?

Wenn Sie Ihrem auswärts studierenden Kind am Studienort eine Wohnung überlassen, ihm aber noch daheim ein Zimmer freihalten und der Sprössling an Wochenenden und in den Semesterferien auch tatsächlich regelmäßig auftaucht und "versorgt" wird, dürfen Sie vom Fiskus die Kinderzulage beanspruchen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH hat sich (Az.: IX R 52/99 und IX R 101/00) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage nach § 9

Abs. 5 Satz 2 EigZulG zu gewähren ist. Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und vom Kind genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung…

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