Klinik drückt sich vorm Bezahlen!
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Ich bin der Auffassung, die Ärztin muss gegenüber dem Krankenhausträger abrechnen, da das Krankenhaus gegenüber dem Patienten auch die Erbringung HNO-ärztlicher Leistungen schuldet. Die Patientin wurde u.a. mit Schwindel ins Krankenhaus eingeliefert. Das Krankenhaus schuldet deshalb auch eine Abklärung der Frage, welche Ursache der Schwindel hatte. Kommt es bei der Abklärung dieser Fragestellung auf HNO-ärztliche Untersuchungen an, muss das Krankenhaus diese Leistungen selbst oder durch Konsiliarärzte erbringen. Diese Leistungen sind mit dem Pflegesatz abgegolten und können nicht über die KV abgerechnet werden.
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