Frage von Dr. Bernhard Kösters,
Internist,
Passau:
Seit vielen Jahren betreue ich einen mittlerweile 85jährigen multimorbiden Privatpatienten (Herzschrittmacherträger, metabolisches Syndrom mit Diskrepanz zwischen Ist- und Sollgewicht, Fettstoffwechselstörung, nicht fixierte arterielle Hypertonie, chronische Hepatitis C mit Interferon- und Ribavirintherapie, Colitis, Rektitis, Papillitis, Varikosis, Ödeme). Der Patient wohnt in einem Dorf ca. 25 km von meinem Praxisort entfernt. Er bittet mich deshalb, wöchentlich bis 14tägig zu einem Hausbesuch zur Durchführung der notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu kommen. Die private Krankenversicherung war damit nicht einverstanden und schaltete einen Gutachter einer medizinischen Universitätspoliklinik ein. Der Gutachter erstattete anhand von Liquidationsdiagnosen ohne Kenntnis weiterer Krankheitsunterlagen ein umfangreiches Gutachten, wobei er die Hausbesuche insgesamt anerkannte, teilweise aber nicht die dabei anfallenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Ist es statthaft, ein medizinisches Gutachten mit speziellen Fragestellungen nur anhand einfacher Liquidationen zu erstellen?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Der Patient kann von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung seiner Arztkosten verlangen, wenn und soweit die ärztliche Behandlung medizinisch notwendig ist. Hat der Versicherer Bedenken gegen die Notwendigkeit der Heilbehandlung insgesamt, oder gegen einzelne Leistungen, bedient er sich ärztlichen Sachverstandes, indem er beratende Ärzte hinzuzieht oder gar ein Sachverständigengutachten erstellen läßt. Dabei ist es dem Versicherer überlassen, welche Unterlagen er dem beratenden Arzt oder dem Sachverständigen zur Verfügung stellt. Je unvollständiger die Unterlagen sind, die dem Gutachter zur Verfügung…