Krankenkasse kommt für Schutz vor Nadelstichverletzungen auf
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie um einen § 6b zur Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus ergänzt. Der Beschluss trat Mitte Februar in Kraft. Damit wird eine Vorgabe des Terminservice- und Versorgungsgesetzes umgesetzt.
Ist ein Versicherter aufgrund seines körperlichen Zustands oder seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage, sich selbst mit dem Hilfsmittel, z.B. für Infusions- oder Diabetes- Therapien, zu versorgen und eine dritte Person übernimmt dies, so hat der Versicherte Anspruch auf Sicherheitsprodukte, damit der helfende Dritte vor Infektionen durch Stichverletzungen geschützt ist.
Dritte besser geschützt vor…
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