Kündigung ist unwirksam
Seit Mai 1999 war eine Arbeitnehmerin in einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 29. Juli 1999 zu Mitte August gekündigt. Am 17. August 1999 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der siebten Schwangerschaftswoche festgestellt. Das Unternehmen erfuhr erst am 22. September 1999 telefonisch von der Schwangerschaft und meinte, die Kündigung sei wegen der späten Information wirksam.
Daraufhin zog die Mitarbeiterin vor Gericht und machte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen xa7 9 Abs. 1 MuSchG geltend. Sie begründete dies damit, dass sie die Mitteilung ihrer Schwangerschaft bereits am 18. August in einem einfachen Brief an den Arbeitgeber per Post…
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