Kündigung möglich?
Antwort von Professor Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Frankfurt am Main:
Im hier angesprochenen Fall liegt eindeutig ein gravierendes Fehlverhalten der Auszubildenden vor, welches eine sofortige schriftliche Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfalle zur Folge haben muss. In dieser Abmahnung sollte das gesamte Fehlverhalten (Mobbing gegenüber Kolleginnen, Fehlzeiten in der Berufsschule, unfreundliches Verhalten gegenüber Patienten sowie Pflichtverstöße) aufgelistet und abgemahnt werden.
Eine fristlose Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt wäre, trotz des erheblichen Fehlverhaltens, nicht Erfolg versprechend, weil das Berufsausbildungsverhältnis unter dem besonderen…
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