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KVen fordern von vielen Hausärzten Tausende Euro pro Praxis zurück

Autor: det

In den letzten Wochen erreichten die Redaktion zahlreiche Zuschriften von Lesern, die alle von massiven Honorarkürzungen betroffen waren. Der Vorwurf jeweils: Der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gesundheitsuntersuchungen nach EBM-Nr. 01732 bzw. nach der früheren Nr. 160 sei nicht eingehalten worden. Darum hier noch einmal Hinweise zu den Abrechnungsspielregeln.

Offenbar arbeiten derzeit gleich mehrere KVen die Abrechnungen früherer Jahre unter Plausibi­­li­tätskriterien nach. Da kann eini­ges zusammenkommen. So nannten MT-Leser Rückforderungen zwischen 2500 und knapp 17 000 Euro – und das nur für die
Gesund­heitsuntersuchung. Betroffene Ärzte sollten zunächst prüfen, ob die KV ihnen auch in Fällen die Ziffer gestrichen hat, in denen zulässigerweise – wie unten dargestellt – weniger als zwei Jahre Abstand vorliegen dürfen. Es müssen zwischen zwei „Checks“ nämlich keineswegs immer zwei Jahre oder 24 Monate liegen.

In welchem Abstand genau die Abrechnung der Gesundheitsuntersuchung zulässig ist, steht in den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des…

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