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Leistungspflicht der Kasse bei lebensbedrohlicher Erkrankung

Autor: Anke Thomas

Auch ein nicht zugelassenes Medikament kann unter Umständen verordnungsfähig sein.

Leidet ein Patient an einer lebensbedrohlichen Erkrankung und ein nicht zugelassenes Medikament verspricht Aussicht auf Erfolg, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Zumindest gilt das dann, wenn keine alternativen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen bzw. andere Therapien fehlgeschlagen sind. Das hat das Bay­erische Landessozialgericht im Eilverfahren entschieden.

Der Patient war an einem bösartigen Gehirntumor erkrankt. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten für ein nicht zugelassenes Medikament ab, dass vom Arzt empfohlen worden war. Die Richter entschieden zugunsten des Patienten.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8.4.2013, Az.: L 5 KR 102/13 B ER

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