Lügen bleibt weiter erlaubt!
Die Frau hatte ihre Schwangerschaft nicht nur verschwiegen, sondern sogar auf einem Fragebogen schriftlich und somit beweisbar geschwindelt. Zudem konnte der Arbeitgeber sie überhaupt nicht einsetzen, da es in seiner Branche schlichtweg keine Arbeitsplätze gibt, auf denen schwangere Frauen beschäftigt werden können. Trotzdem darf er laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht kündigen.
Nach § 123 BGB kann zwar eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluss veranlasst worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst…
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