Gesundes-Herz-Gesetz Mehr Prävention in der Hausarztpraxis

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

2025 tritt das Gesundes-Herz-Gesetz in Kraft. 2025 tritt das Gesundes-Herz-Gesetz in Kraft. © tonktiti – stock.adobe.com

Wenn das Gesundes-Herz-Gesetz so kommt, wie vom Bundeskabinett vorgesehen, werden die Praxisteams zusätzliche Präventionsaufgaben übernehmen. Die Kassen müssen ihre Versicherten darauf hinweisen. Dass passt gut zu den avisierten Versorgungs- und Vorhaltepauschalen.

Weil die Lebenserwartung hierzulande mit 80,8 Jahren nur knapp über dem EU-Durchschnitt von 80,1 Jahren liegt, will das BMG die Präventionsmaßnahmen in der GKV intensivieren. Der Hebel wird bei den Herz-Kreislauf-Erkrankungen angesetzt.

Bemerkenswert ist die Entschlossenheit, mit der die erweiterten Leistungen bei den Gesundheitsuntersuchungen (GU) umgesetzt werden sollen. Dies könne laut BMG zwar grundsätzlich in den Richtlinien des G-BA verankert werden. Eine Festlegung dort wäre aber erst mittel- oder langfristig zu erwarten. Deshalb schaffe der Gesetzgeber die Ansprüche für gesetzlich Versicherte direkt.

Aus den im Bundeskabinett beschlossenen Maßnahmen ergeben sich folgende Änderungen

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.