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Mit Schwerpunkt und Anzeigen frei werben

Autor: det

Nach bahnbrechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes konnte der Deutsche Ärztetag schlichtweg nicht mehr anders: Er änderte die Musterberufsordnung. Sie dürfen nun jederzeit ohne besonderen Anlass in Zeitungen inserieren, dort und auf Praxisschild oder Briefkopf Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen jenseits der starren Weiterbildungsordnung nennen. Auch das Praxisschild muss nicht mehr mit dem Zentimetermaß kontrolliert werden. Zum Marktschreier darf ein Arzt aber nicht werden.

Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist nach wie vor verboten. Zeitungsanzeigen mit dem Inhalt "Ich bin der beste Internist Nordhessens ..." wird's also auch in Zukunft nicht geben. Ansonsten darf der Arzt nun in Anzeigen auf sich aufmerksam machen, unabhängig davon, ob dazu ein besonderer Anlass wie eine Praxisübernahme besteht. Bisher war dies höchstens drei Mal zu besonderen Anlässen erlaubt. Der Ärztetag setzt hier ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um (MT berichtete mehrfach), das Bekanntmachungen in lokalen und regionalen Zeitungen, aber auch in überregionalen und im Rundfunk als für Ärzte zulässig erachtete.

Mindestens so spannend wie die Freiheit von…

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