Mit Schwerpunkt und Anzeigen frei werben
Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist nach wie vor verboten. Zeitungsanzeigen mit dem Inhalt "Ich bin der beste Internist Nordhessens ..." wird's also auch in Zukunft nicht geben. Ansonsten darf der Arzt nun in Anzeigen auf sich aufmerksam machen, unabhängig davon, ob dazu ein besonderer Anlass wie eine Praxisübernahme besteht. Bisher war dies höchstens drei Mal zu besonderen Anlässen erlaubt. Der Ärztetag setzt hier ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um (MT berichtete mehrfach), das Bekanntmachungen in lokalen und regionalen Zeitungen, aber auch in überregionalen und im Rundfunk als für Ärzte zulässig erachtete.
Mindestens so spannend wie die Freiheit von…
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