Müssen wir sie übernehmen?
Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:
Der Ausbildungsvertrag wird befristet für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen. Anders als bei unbefristeten Arbeitsverträgen bedarf es also nach Beendigung der Ausbildungszeit keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb automatisch mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag genannten Zeit. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich eingetretene Schwangerschaft nichts. Das Kündigungsverbot nach § 9 des Mutterschutzgesetzes greift schon deshalb nicht, weil es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier keiner Kündigung bedarf. Die eingetretene Schwangerschaft gibt per se keinen Anspruch auf Übernahme. Das…
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