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Muss der Chef Honorar abgeben?

Frage von Dr. O. M. aus B.:
Als Oberarzt in der Inneren Abteilung eines kirchlichen Krankenhauses untersuche ich für den ermächtigten Chefarzt auch seit Jahren ambulante Privatpatienten. Dafür bekomme ich keine Poolbeteiligung. Der Chefarzt begründet dies damit, dass er wegen seiner Abgaben ans Krankenhaus für ambulante Behandlungen (als so genannter Altvertragler) diese Tätigkeit an mich delegieren dürfe. Ist das korrekt? Stehen meiner Absicht, diese Tätigkeit nur bei adäquater Vergütung durchzuführen und sie sonst zu verweigern, Hindernisse im Weg?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Ob ein Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen des Chefarztes aus der Ambulanz besteht, hängt vom Einzelfall ab. Meist ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.

Zwar schreiben die Berufsordungen der Länder unter der Überschrift "Kollegiales Verhalten" vor, dass Ärzte, die Kollegen zur Behandlung von Patienten hinzuziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, verpflichtet sind, den Ärzten eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Vorschrift schafft allerdings nur eine berufsrechtliche Verpflichtung des Chefarztes, sie führt aber nicht zu einem eigenen Anspruch eines Oberarztes gegen den…

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