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Muss er meinen Untermieter nehmen?

Frage von Dr. Ullrich Kunde,
Facharzt f. Kinderheilkunde,
Hamburg:

Bezugnehmend auf Ihr Angebot, bei Mietproblemen Fragen stellen zu können, schildere ich folgenden Sachverhalt: Fünfjahres-Praxismietvertrag, ab 1.7.93 mit weiterer Option für fünf Jahre, Option im Oktober 1998 für weitere fünf Jahre wahrgenommen, Ende der Mietdauer 30.6.2003. Aufgrund schwerer Spannungen zwischen dem Vermieter und mir habe ich mir zwischenzeitlich neue Räume gesucht. Nach juristischem Rat habe ich mir frühzeitig einen solventen Untermieter organisiert (orthopädische Gemeinschaftspraxis mit Therapieräumen und lukrativen medizinischen Hilfsmitteln für den Vermieter, der auch Apotheker ist). Der Vermieter sagte jedoch weder ja noch nein zu dem Untermieter und verzögerte die Sache so lange, dass der Untermieter absprang. Daraufhin kündigte ich außerordentlich. Nun streiten wir um die Miete und die Fortsetzung des Vertrages.

Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:

Das Kündigungsrecht gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB 8Bürgerliches Gesetzbuch) setzt voraus, dass der Vermieter die Untervermietung verweigert hatte. Was aber, wenn der Vermieter nicht auf die Anfrage des Mieters auf Untervermietung reagiert? Das bloße Nichtreagieren stellt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine positive oder negative Erklärung dar. Es müssen also weitere Umstände hinzukommen, um aus dem Nichtreagieren des Vermieters eine Verweigerung der Untervermietung herzuleiten.

In der Rechtsprechung wird hierzu die Ansicht vertreten, dass die Untervermietungserlaubnis auch dann als verweigert gilt, wenn der Vermieter sich innerhalb…

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