Muss er meinen Untermieter nehmen?
Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:
Das Kündigungsrecht gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB 8Bürgerliches Gesetzbuch) setzt voraus, dass der Vermieter die Untervermietung verweigert hatte. Was aber, wenn der Vermieter nicht auf die Anfrage des Mieters auf Untervermietung reagiert? Das bloße Nichtreagieren stellt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine positive oder negative Erklärung dar. Es müssen also weitere Umstände hinzukommen, um aus dem Nichtreagieren des Vermieters eine Verweigerung der Untervermietung herzuleiten.
In der Rechtsprechung wird hierzu die Ansicht vertreten, dass die Untervermietungserlaubnis auch dann als verweigert gilt, wenn der Vermieter sich innerhalb…
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