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Muß ich ihr die Kartei neu abschreiben?

Frage von Dres. C. Rautenberg und S. Röckl
Internisten
Kötzting:

Eine im Groll von uns geschiedene Patientin verlangt die "lückenlose Herausgabe der gesamten Krankenunterlagen, einschließlich der Röntgenaufnahmen". Sie droht bereits mit gerichtlichen Schritten und weist auf zwei Urteile hin (BGH vom 23.11.82, BGH NJW 1983-328 und NJW 1983-336). Laut dieser Urteile würden ihr "alle Unterlagen zustehen, und zwar in leserlicher Form". Wir haben bis dato keine Anfrage eines evtl. betreuenden Arztes, dem wir selbstverständlich die notwendigen Informationen und vorübergehend die Röntgenbilder sowie ggf. Krankenhausberichte in Ablichtung zukommen lassen würden. Müssen wir der Patientin die Kartei übergeben bzw. kopieren oder sie am Ende eigens neu (für die Patientin verständlich) verfassen?

Antwort von Professor Dr. Gerhard H. Schlund
Vorsitzender Richter
Oberlandesgericht München:

Schon seit geraumer Zeit besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein einklagbarer Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine eigenen Krankenunterlagen. Hinsichtlich der Arten von Einsichtsrechten unterscheidet man in der Juristerei zwischen dem außerprozessualen, dem vorprozessualen und dem prozessualen Einsichtsrecht. Die Rechtsprechung (vergl. Urteil des BGH vom 23.11.1982 - NJW 1983, 328 ff.; in Ergänzung hierzu auch das Urteil vom 31.5.1983 - NJW 1983, 2627 ff.; sowie speziell bei psychisch Kranken Urteil des BGH vom 2.10.1984 - NJW 1985, 674 ff.) hat jedoch vielfältige…

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