Muss ich Karteikarte kopieren?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Dem anfragenden Arzt geht es um die Rechte des (Privat-)Patienten an seiner Kartei wegen Meinungsverschiedenheiten zur Honorarabrechnung. Das Einsichtsrecht beschränkt sich dabei auf die objektiven Tatsachen, also nicht auf die subjektiven Beurteilungen des Arztes. Falls beide in der Kartei nicht getrennt aufgeführt sind, müssen die ärztlichen Beurteilungen abgedeckt werden, wenn der Arzt nicht möchte, dass diese vom Patienten eingesehen werden. Es besteht keine Verpflichtung, dem Patienten den Auszug aus der Kartei zuzusenden, es genügt, diesen zur Einsicht in der Praxis vorzuhalten. Falls der Patient sich Kopien fertigen will, kann ihm die…
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