Anzeige

Muss ich sie 20 Jahre aufbewahren?

Frage von Dr. H.-Jürgen Lambrecht,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Thurm:

Meine Praxis befindet sich in einer Immobilie, die zu DDR-Zeiten als Ambulatorium genutzt wurde. Das Haus gehörte der Gemeinde, die es mir 1995 verkauft hat. Auf dem Boden des Hauses lagern alte Patientenakten von 1960 bis 1990. Wer ist Rechtsnachfolger der Patientenunterlagen? Bin ich verpflichtet, die Unterlagen entsprechend den Bestimmungen 20 Jahre aufzuheben?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:

Gem. § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärzte 1997, die auch in Ihrem Kammerbereich wortgleich in Landesrecht umgesetzt worden ist, sind ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Diese gibt es z.B. für die berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen (20 Jahre). Bei Aufgabe der Praxis müssen die Unterlagen in "gehörige Obhut" gegeben werden. Weiter heißt es: "Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen von Patienten in Obhut gegeben werden, muss…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.