Muss ich sie 20 Jahre aufbewahren?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Gem. § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärzte 1997, die auch in Ihrem Kammerbereich wortgleich in Landesrecht umgesetzt worden ist, sind ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Diese gibt es z.B. für die berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen (20 Jahre). Bei Aufgabe der Praxis müssen die Unterlagen in "gehörige Obhut" gegeben werden. Weiter heißt es: "Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen von Patienten in Obhut gegeben werden, muss…
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