Neues bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung 2007
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung (Art. 1 Nr. 72 des Gesetzesentwurfs = § 106 SGB V) wird einschneidenden organisatorischen und verfahrenstechnischen Änderung unterzogen.
Entscheidungskompetenz für angestellte Prüfer
Nach dem Gesetzesentwurf tritt an die Stelle des bisherigen Prüfungsausschusses eine sog. Prüfungsstelle. Der derzeit ehrenamtlich besetzte Prüfungsausschuss und dessen Kammern entfallen. Dafür wird die Geschäftsstelle zur neuen Prüfungsstelle mit eigener Entscheidungskompetenz umgebildet. Den Vertragspartnern der gemeinsamen Selbstverwaltung wird die Entscheidungshoheit über die Ausstattung der Prüfungsstelle übertragen. Sie sollen auch die Aufgaben des Leiters der Prüfungsstelle…
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