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Neues bei Verzug und Verjährung

Autor: gri/det

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gründlich umgekrempelt. Änderungen betreffen vor allem Verjährung, Kaufrecht und Werkvertragsrecht - z.B. sollten Sie nun als Praxisinhaber höllisch aufpassen, damit keine Lieferanten-Rechnungen etc. liegen bleiben. Sonst wird´s schnell teuer. Ihre Rechte als Privatverbraucher sind gestärkt.

Bisher verjährten Ansprüche nach 30 Jahren, soweit nicht in Sonderregeln kürzere Fristen galten, z.B. beim Kaufvertrag. In Zukunft ist es umgekehrt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, allerdings gibt es auch in Zukunft in besonderen Fällen eine 30-jährige Frist (z.B. wenn ein Eigentümer die Herausgabe seines Eigentums verlangt, das ein anderer besitzt). Wird jemand rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilt, hat der Begünstigte des Urteils nach wie vor 30 Jahre lang Zeit, das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen.

Zwei Jahre Zeit für Reklamation

Für den Normalbürger am wichtigsten ist wohl die einschneidende Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reklamationen:…

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